Großflächiger Einzelhandel

Im Schatten der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2004 hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (AZ: 5 S 1205/03) mit dem Begriff der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist insofern bemerkenswert, als dass sie sich in aller Ausführlichkeit mit den Argumenten der Parteien und der Vorinstanz auseinandersetzt. Ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu kennen, geht der Verwaltungsgerichtshof ebenso davon aus, dass die Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² anzunehmen ist. In dem zu entscheidenden Fall sollte in den Grenzen eines Bebauungsplanes, der nur im Ausnahmefall einen Einzelhandelsbetrieb zuließ, ein Lebensmitteldiscounter mit untergeordneten Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte auf eine Geschossfläche von ca. 1.500 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich von ca. 850 m² erweitert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof zählt dabei zur Verkaufsfläche auch den Bereich nach der Kassenzone und beruft sich dabei auf eine Verwaltungsvorschrift des Baden-Württembergischen Wirtschaftsministeriums (Einzelhandelserlass vom 21.02.2001), worin es heißt: „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstige Flächen, soweit sie dem Kunden zugängig sind, sowie Freiverkehrsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden“. Zur Verkaufsfläche zählt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes all das, was – nicht Lager und – dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Windfang und Kassenvorraum sind damit der Verkaufsfläche zuzurechnen.

 

Dresden, 22. November 2004