Ausgleichsleistungen, vorzeitige Besitzeinweisung

Im zurückliegenden Jahr 2005 wurden weitere bemerkenswerte Urteile gefällt, mit welchen ich Sie nachfolgend vertraut machen möchte.

  1. Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG

Nach § 45a Abs. 1 PBefG ist im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen dem Unternehmer für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatz 2 dieser Norm zu gewähren, wenn und soweit der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Abs. 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht und der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsnormen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.

Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten gelten nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG die Kostensätze je Personen-Kilometer, die von den Landesregierungen oder den von ihnen durch Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden. Danach wird für Unternehmen unterschieden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben.

Unter dem 24.03.2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, AZ: 3 S 345/04, mit der Frage auseinandergesetzt, was unter Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder Überlandlinienverkehr zu verstehen ist. Er ist der Auffassung, dass nicht nach schematischen Maßstäben zu urteilen ist, sondern nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Linienverkehr ist seiner Auffassung nach eine „eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten. Diese beiden Punkte werden durch die erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs bestimmt“.

Bei der Beurteilung, ob Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder Überlandverkehr betrieben wird, kommt es auf eine Gesamtschau der Linie zwischen Ausgangs- und Endpunkten an, bei der eine Teilstrecke, die nicht mit einer entsprechenden Fahrtenhäufigkeit bedient wird, unter Umständen außer Betracht bleiben kann. Im Rahmen dieser Gesamtschau kann zum einen von Bedeutung sein, ob der in Frage stehende Linienverkehr aufgrund der gebotenen Fahrtenhäufigkeit eine echte Einbeziehung in das städtische Verkehrsflächennetz zu bieten vermag, dass heißt nicht lediglich das Umland an die Stadt anbindet, sondern zugleich in einem ganz erheblichen Umfang das Stadtgebiet erschließt und insoweit jeweils die Aufgaben eines Ortslinienverkehrs erfüllt. Zum anderen – so der VGH – ist zu hinterfragen, ob die mit durch den Linienverkehr verbundenen Orte wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass eine dem örtlichen Verkehrsbedürfnis vergleichbare Nachfrage der öffentlichen Nahverkehrsleistung befriedigt wird, wobei nicht lediglich auf die absolute Zahl der Fahrtenumläufe abzustellen ist, sondern mitentscheidend ist, dass ein in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführter Fahrtenumlauf stattfindet.

Die Unterscheidung zwischen Überlandlinienverkehr bzw. Orts- und  Nachbarortslinienverkehr beruht auf Untersuchungen, die ergeben haben, dass die spezifischen Kosten für Verkehrsunternehmen davon abhängig sind, ob sie überwiegend Stadtverkehr oder überwiegend Überlandverkehr betreiben, dass dabei insbesondere die Kostenhöhe von der Besiedlungsdichte, Bebauungsart, Wirtschaftsstruktur und der Verkehrsdichte abhängig ist. Einzubeziehen sind auch die Kriterien der Entfernung, des Kundeneinzugsbereichs, der Pendlerbewegung, der Schülerströme und der vergleichsweise gebotenen Fahrtenhäufigkeit.

Die Vergleichbarkeit mit einem Ortslinienverkehr verneint der VGH in der Regel dann, wenn der Linienverkehr erhebliche Lücken in der Fahrtenfolge aufweist.

  1. Vorzeitige Besitzeinweisung für Bauarbeiten (hier: „Unterwerk“)

Unter dem 25.07.2005 hatte das OVG Saarland, AZ: 3 W 10/05, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten an einem sogenannten Unterwerk bei fehlender Planungsfeststellung betreffend der Lage der Leitungsverbindungen zum übrigen Bahnstromnetz auf der von der vorzeitigen Besitzeinweisung erfassten Teilfläche des Grundeigentums des davon betroffenen Grundstückseigentümers im Verständnis des § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG geboten ist.

Das Tatbestandserfordernis dieser Bestimmung ist dann erfüllt, wenn das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Bauarbeiten das gegenläufige Interesse des oder der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen, vorläufig von der Grundstücksinanspruchnahme verschont zu bleiben, nachweisbar überwiegt.

In dem zu entscheidenden Rechtsstreit hat dies das OVG mit der Begründung verneint, dass nicht erkennbar wäre, dass das betreffende Unterwerk seine ihm zugedachte Funktion, die Stadtbahn mit Strom zu versorgen, überhaupt erfüllen können wird.

Was war passiert: Planfestgestellte gesonderte Leitungspläne, mit denen der Verlauf der Leitungsverbindung zwischen Unterwerk und Stadtbahnstrecke festzulegen wären, existierten nicht. Die Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für Leitungstrassen, zum Beispiel als mit Leitungsdienstbarkeiten zu belastende Flächen, war nicht ausgewiesen. Der festgestellte Plan traf demnach keine Aussage hinsichtlich des Verlaufs der für die zweckentsprechende Verwendung des Unterwerks erforderliche Leitungsverbindungen zur Stadtbahnstrecke und der hierfür erforderlichen Grundstücksinanspruchnahme.

Ist aber eine dem Verlauf dieser Leistungstrassen entsprechende Inanspruchnahme des Grundstückseigentums im festgestellten Plan nicht ausdrücklich ausgewiesen, so spricht nichts dafür, dass diese Inanspruchnahme gleichfalls als „Annex“ zu der Ausweisung des Standorts für das Unterwerk gewissermaßen konkludent mit planfestgestellt ist und der dem Planfeststellungsbeschluss zukommende Gestaltungs- und enteignungsrechtlichen Vorwirkung (vgl. § 30 PBefG) teil hat. Es läge zwar auf der Hand und wäre für den Betroffenen auch ohne weiteres erkennbar, dass ein Unterwerk, das der Stromversorgung einer Straßenbahn dienen soll, die ihm zugedachte Funktion nur erfüllen kann, wenn es über eine Leitungsverbindung mit der Straßenbahnstrecke verfügt. Dies – so das OVG – erlaubt jedoch nicht den Schluss, mit der Ausweisung des Standortes eines solchen Unterwerks auf einem Grundstück sei zugleich der Verlauf der Trassen für diese Leitungsverbindungen etwa nach den technischen Voraussetzungen des Vorhabens mit planfestgestellt. Zur Begründung führt das OVG aus, dass die Verlegung und das anschließende Vorhandensein einer Leitungstrasse auf einem Grundstück ein mehr oder weniger schwerwiegender Eingriff in das Grundeigentum darstellt, der von dem Eigentümer nur aufgrund freiwilliger Vereinbarung oder nach entsprechender

(Teil-)Enteignung (Belastung mit einer Leitungsdienstbarkeit) geduldet werden muss. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt das OVG aus, dass der Plan, insbesondere das Grunderwerbsverzeichnis und/oder der Grunderwerbsplan auch hinsichtlich der für den Betrieb des Unterwerks erforderlichen Leitungsverbindungen Aussagen treffen muss, die Art, räumliche Lage und Ausmaß der vorgesehenen Inanspruchnahme von fremden Grundeigentum mit hinreichender Deutlichkeit für den Betroffenen erkennen lässt.

Enthält der feststellte Plan hierzu keine Aussage, so kommt ihm in diesem Punkt keine gestaltungs- bzw. enteignungsrechtliche Vorwirkung zu.

Das OVG verneint auch eine Duldungspflicht aus sonstigem Recht, insbesondere aus den Grundsätzen des Notwegerechts gemäß § 917 BGB.

 

 Stand: 16.01.2006