Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde, Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Vereinbaren der VOB/B

1. Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde

Seit dem Urteil des für Bürgschaftssachen zuständigen 12. Zivilsenates vom 17. Juli 2004 herrschte in der Baubranche immer wieder Unsicherheit darüber, inwieweit ein Anspruch des Bauunternehmers auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde gegenüber seinem Auftraggeber besteht. Der für Bausachen zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 09. Oktober 2008 entschieden, dass der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber gemäß § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B (1998) einen Anspruch auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde an sich selbst hat und er nicht darauf verwiesen werden kann, dass ein derartiger Anspruch nur durch Herausgabe der Urkunde an den Bürgen erfüllt wird.

2. Hemmung der Gewährleistungsfrist bei Vereinbaren der VOB/B

Der Bundesgerichtshof hob am 25. September 2008 eine Entscheidung des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Dresden vom 30. Januar 2007 auf und gab ihm auf den Weg, die Hemmung der Verjährung nach den nachfolgend aufgestellten Grundsätzen erneut zu beurteilen:

  1. Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.
  1. Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt.
  1. Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B.

Ferner wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung als Anerkenntnis der Mangelbeseitigungspflicht gewertet werden können, so dass der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen ist und diese neu beginnt.

 

Stand: 27. November 2008