Provisionsanspruch eines Nachweismaklers

Ende letzten Jahres hatte der Bundesgerichtshof (AZ: III ZR 163/07) erneut Gelegenheit, sich zum Provisionsanspruch eines Nachweismaklers zu äußern. In dem zugrunde liegenden Fall hat der Makler dem Kaufinteressenten ein Verkaufsangebot für ein Zweifamilienhaus überlassen. Zunächst kam es nicht zum Erwerb der Immobilie. Der Eigentümer teilte etwa vier Monate später den Grundbesitz in zwei Eigentumswohnungen, um jeweils eine Wohnung an den ursprünglichen Kaufinteressenten einerseits und dessen Bruder sowie Ehefrau andererseits zu verkaufen.

Der Bundesgerichtshof bejaht die erforderliche Kongruenz zwischen dem geschlossenen und dem nach dem Maklervertrag beabsichtigten Hauptvertrag, obgleich der Kaufinteressent kein Alleineigentum, sondern lediglich hälftiges Miteigentum, verbunden mit dem Teil- und Wohnungseigentum erwarb, während  dessen Bruder und Ehefrau die andere Hälfte kauften. Das Gericht betont, dass bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen zwischen dem Auftraggeber des Maklers und der Partei des Kaufvertrages dessen Abschluss für die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist.

Die vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden des Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsabschluss dem Nachweis im angemessenen Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt.

 

Stand: März 2008