Anforderung an eine verhaltensbedingte Kündigung

Anforderung an eine verhaltensbedingte Kündigung

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Dezember 2007 (AZ: 2 AZR 818/06) erneut Gelegenheit, sich zu den Anforderungen einer verhaltensbedingten Kündigung zu äußern, da hier erfahrungsgemäß immer wieder auf Arbeitgeberseite Fehler unterlaufen.

 

Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist demnach nur sozial gerechtfertigt, wenn

 

  1. der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht – in der Regel schuldhaft – erheblich verletzt,
  2. das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird,
  3. eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und
  4. die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.

 

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt dabei das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen.

 

Stand: 16. Juni 2008