Sicherung von Baugeldforderungen:
Baugeldverwendungspflicht für vom Darlehensnehmer nicht abgerufene Darlehensbeträge
Die Baugeldverwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich nicht auf bewilligte Darlehensbeträge, auf deren Auszahlung zwar ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch des Darlehensnehmers besteht, die aber von ihm nicht abgerufen werden.