Beim Zuschlagskriterium des wirtschaftlichsten Angebots ist dem öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich der Unterkriterien und ihrer Bewertung aufgrund seines diesbezüglichen Bestimmungsrechts ein von den Nachprüfungsbehörden nur begrenzt, insbesondere auf Vertretbarkeit, kontrollierbarer Festlegungsspielraum zuzuerkennen. Bestimmungen des Auftraggebers müssen bei diesem Kriterium anderen Wirtschaftlichkeitsmerkmalen neben dem Preis allerdings einen angemessenen Raum zur Bewertung einräumen. Der Preis darf weder unter- noch überbewertet werden. Eine Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, bei denen Wirtschaftlichkeitskriterien neben dem Angebotspreis nur eine marginale Rolle spielen oder der Preis eine übermäßige Bedeutung einnimmt, kann demnach gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip nach § 97 Abs. 5 GWB, § 16 Abs. 8 VOL/A verstoßen.
Hat ein Bieter sein deutlich niedrigeres Preisangebot erklärtermaßen zu dem Zweck unterbreitet, sich auf dem durch die Ausschreibung eröffneten Segment des Nachfragemarkts, und zwar gegenüber dem bisherigen Auftragnehmer im Wettbewerb durchzusetzen und sich auf diesem Teilmarkt Zutritt zu verschaffen, so ist ein sachlicher Grund für das niedrige Preisangebot anzuerkennen, wenn dieses nicht als ungewöhnlich niedrig zu qualifizieren ist, und keine Anhaltspunkte dafür dargelegt sind, dass der Bieter des geringen Entgelts wegen nicht in der Lage sein könnte, den Auftrag während der gesamten Laufzeit vertragsgerecht auszuführen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2012, AZ: VII-Verg 3/12).