Die sachenrechtliche Zuordnung von Wohnungseigentum kann nicht Gegenstand einer Vereinbarung i.S.d. § 10 WEG sein. Daher lässt sich ein Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der sachenrechtlichen Zuordnung einer Wohnungseigentumseinheit aus § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht herleiten.
Die Umwidmung von Teileigentum in Wohnungseigentum, die Begründung von Sondernutzungsrechten und die Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum sind einer Beschlussfassung der Eigentümer von vorneherein entzogen. Allein ein bestandskräftiger Beschluss über die Zustimmung zur Vornahme baulicher Veränderungen durch einen Wohnungseigentümer beim Ausbau der gemeinschaftlichen Dachgeschossfläche zu Wohnzwecken vermag ohne das Hinzutreten weiterer, ganz außergewöhnlicher Umstände einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der dinglichen Rechtslage und der Teilungserklärung nicht zu begründen. Anderenfalls würde dem wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit nichtigen Beschlussteil ohne weiteres zur Wirksamkeit verholfen (Abgrenzung BGH, 5. Dezember 2003, V ZR 447/01, ZMR 2004, 206).
Auch aus der langjährigen unbeanstandeten Nutzung der nach Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum geschaffenen Wohnungen folgt keine Pflicht, den geduldeten Zustand grundbuchrechtlich zu vollziehen und die Teilungserklärung unter Verzicht auf Teile des Gemeinschaftseigentums zu ändern (BGH, Urteil vom 11.05.2012, AZ: V ZR 189/11).