Wohnungseigentümergemeinschaft:
Verjährungseintritt für Mängelgewährleistungsansprüche; Ansichziehen von Mängelansprüchen eines einzelnen Wohnungseigentümers/Erwerbers zur gerichtlichen Geltendmachung
Da grundsätzlich nicht nur das Sondereigentum, sondern auch das Gemeinschaftseigentum von jedem einzelnen Erwerber abgenommen werden muss, wirkt diese Abnahme nur für den jeweiligen einzelnen Erwerber und nicht für andere – etwa zeitlich nachfolgende – Käufer. Mängelansprüche sind somit erst dann verjährt, wenn für den letzten Erwerber („Nachzügler“) Verjährungseintritt erfolgt ist.
Will die Wohnungseigentümergemeinschaft an Stelle des einzelnen Erwerbers die diesem zustehenden Mängelbeseitigungsansprüche einklagen, so muss sie zunächst die Erwerberrechte durch Beschluss gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG an sich ziehen und sodann – soweit sie den Verwalter mit deren gerichtlicher Durchsetzung betrauen will – diesen mit einem weiteren Mehrheitsbeschluss ermächtigen.
Fehlt es an einem ausdrücklichen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über das Ansichziehen der entsprechenden Mängelansprüche, fehlt es der Wohnungseigentümergemeinschaft auch an der Aktivlegitimation für deren gerichtlichen Geltendmachung.