Bauhandwerkersicherung als Druckmittel für Verhandlungen?

Der Bauunternehmer verlangte gegenüber dem Besteller unter Hinweis auf sein Vorleistungsrisiko fristsetzend Sicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB. Wegen der unterbliebenen Übergabe der geforderten Sicherheit kündigte der Unternehmer.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme stand für das Berufungsgericht fest, dass es dem Bauunternehmer bei seinem Sicherungsverlangen jedenfalls nicht vorrangig darum gegangen sei, eine Sicherheit zu erlangen. Vielmehr habe er den Besteller zu Verhandlungen über die Abwicklung des Bauvorhabens motivieren wollen. Wenn die verlangten Sicherheiten das Druckmittel für Verhandlungen sein sollten, müsste das Verlangen im Zuge der Verhandlungen zur Disposition gestellt werden. Der Unternehmer könnte sich nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf sein Sicherungsverlangen berufen, weil dieses unter Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot erklärt worden sei.
Dem folgt der Bundesgerichtshof nicht.
Der Unternehmer kann den Anspruch nach § 648a Abs. 1 BGB nach Vertragsschluss jederzeit geltend machen, unabhängig davon, ob sich die Parteien in einer streitigen Auseinandersetzung befinden. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung stellt es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. Gleiches gilt für die weitere Erwägung, der Unternehmer hätte das Sicherungsverlangen für den Fall der Nichteinigung androhen müssen und das Sicherungsverlangen erst nach Scheitern der unter Einbeziehung dieser Drohung geführten Verhandlungen stellen dürfen.
Unbeantwortet lies BGH allerdings die grundsätzliche Frage, ob der Anwendungsbereich des § 648a BGB in Fällen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu begrenzen ist.
(BGH, Urt. v. 23.11.2017 – VII ZR 34/15)
Matthias Matzka

Rechtsanwalt für öff. u. priv. Baurecht
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